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Installationskontrolle

Seit dem 1. Januar 2002 ist gemäss geänderter Niederspannungs – lnstallationsverordnung (SR734.27 NIV2002) der Eigentümer für die Überprüfung sowie die Mängelbehebung verantwortlich.
Bei Personen- oder Sachschäden, verursacht durch Mängel an der elektrischen Installation, ist primär der Installationseigentümer haftbar.

Der Eigentümer oder dessen Vertreter (z.B. Gebäudeverwaltung) der elektrischen Installation, hat die Pflicht, in den vorgegebenen Perioden, einem berechtigten Unternehmen den Auftrag zu erteilen um eine vollumfängliche Kontrolle der elektrischen Installation zu machen und einen Sicherheitsnachtweis (SiNa) auszustellen.

-  Eine Kopie des Sicherheitsnachweises (SiNa) ist dem zuständigen Elektrizitätswerk zuzusenden  - 

 

Bei einem eventuellen Schadenfall, dient dieses Dokument als Nachweis dafür, dass die Prüfung vorgenommen wurde und zu diesem Zeitpunkt den gültigen Normen und Vorschriften entsprochen hat.

Kontrollturnus:

Elektroinstallationen sind gemäss den gesetzlichen Vorschriften bei der Erstellung und danach in folgenden Abständen auf ihren Zustand zu prüfen:

  • Alle 20 Jahre:
    Installationen in Wohnbauten.

  • Alle 10 Jahre:
    Installationen in Bürogebäuden, in gewerblichen Werkstätten, in nassen oder feuergefährdeten, gewerblich benutzten Räumen, in landwirtschaftlichen Betrieben, in Verkaufsläden, in Kirchen.

  • Alle 5 Jahre:
    Installationen in Betriebsräumen der Industrie und des Grossgewerbes, Autogaragen, in Bauten und Räumen mit einer grösseren Anzahl von Personen (Warenhäuser, Theater, Kinos, Hotels, Gaststätten, Heime, Spitäler, Schulhäuser, etc.),

  • Jedes Jahr:
    Installationen auf Baustellen und Märkten.

Elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von 5 Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden.

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